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AGB


Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.     Allgemeine Bestimmungen
Im Rahmen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen steht der Begriff ´Unternehmen´ für Designplan Lighting Ltd, bzw. für Designplan INTERNATIONAL Ltd. Mit ´Waren´ werden Gegenstände jeglicher Art bezeichnet, die vom Unternehmen verkauft werden sollen; unter ´Käufer´ ist der unmittelbare Käufer zu verstehen, der die Waren vom Unternehmen erwirbt.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Kaufverträge, die das Unternehmen abschließt und bilden einen Bestandteil dieser. Sämtliche Bestellungen werden unter der Voraussetzung entgegengenommen und ausgeführt, dass der Käufer an diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gebunden ist. Für den Fall, dass es zu Widersprüchen zwischen diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen und Bestimmungen kommen sollte, die der Käufer durchsetzen möchte, sind die hier vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschlaggebend.
Es tritt kein Kaufvertrag in Kraft, bevor der Käufer nicht entweder ausdrücklich oder stillschweigend seine Zustimmung zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen erteilt hat. Der Begriff ´schriftlich´ schließt eine Übertragung per Telefax, E-Mail oder vergleichbaren Kommunikationsmitteln ein.
Insbesondere wird der Käufer auf Vertragsklauseln hingewiesen, welche die Haftung des Unternehmens ausschließen oder einschränken sowie auf solche, nach denen der Käufer den Verkäufer unter bestimmten Umständen von der Haftung freizustellen hat.


2.     Vertragseinschränkungen
a)     Der Vertrag bezieht sich nur auf solche Waren, solches Zubehör bzw. Arbeiten oder Leistungen, die in dem diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen beigefügten Angebot bzw. der Bestätigung aufgeführt sind.
b)     Das Unternehmen haftet nicht für Hinweise und Empfehlungen, die vom Unternehmen, seinen Mitarbeitern oder Vertretern dem Käufer, seinen Mitarbeitern oder Vertretern mit Hinblick auf Lagerung, Einsatz oder Verwendung der Waren gegeben und die nicht vom Unternehmen schriftlich bestätigt werden. In diesem Falle trägt der Käufer das Risiko für die Konsequenzen, die sich aus der Befolgung solcher vom Unternehmen nicht in dieser Weise bestätigten Hinweise und Empfehlungen ergeben können.


3.     Preise
a)     Falls vom Unternehmen nicht anderweitig in schriftlicher Form mitgeteilt, beläuft sich der für Waren oder Leistungen zahlbare Preis auf den Preis, der im Unternehmen am Versandtag bzw. am Tage der Ausführung gültig ist. Im Falle einer Bestellung auf Teilzahlung beläuft sich der für jede Rate zahlbare Preis auf den Preis, der im Unternehmen am Tage der Fälligkeit dieser Rate gültig ist.
b)     Falls nicht ausdrücklich anderweitig angegeben wird, dass die vom Unternehmen erhobenen Preise für einen gewissen Zeitraum festbleiben, sind diese Schwankungen unterworfen, um so Preisschwankungen bei den Kosten auszugleichen. Demnach behält sich das Unternehmen das Recht vor, den Rechnungspreis ohne Ankündigung um den Betrag anzugleichen, den ein solcher Anstieg bzw. Rückgang bei den Kosten nach Angebotserstellung ausmacht.
c)     Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird in der gesetzlich geltenden Höhe berechnet und ist als Teil des Preises vom Unternehmen steuerlich anrechenbar.


4.     Zahlungen
a)     Falls nicht anderweitig in schriftlicher Form verabredet, sind im Falle von Käufern, die über ein vereinbartes Kreditkonto verfügen, Zahlungen am letzten Tag des Monats fällig, der auf den Versand der Waren bzw. die Bereitstellung der Leistungen folgt.
b)     Im Falle eines Teillieferungsvertrages sind die Zahlungen für die einzelnen Teillieferungen so zu leisten, als würde es sich um separate Verträge handeln.
c)     Das Zahlungsziel ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
d)     Unbeschadet anderer ihm zustehender Rechte ist das Unternehmen berechtigt, auf überfällige Zahlungen für Waren oder Teillieferungen Zinsen zu berechnen, die 4 Prozent höher liegen als der aktuelle Leitzins.
e)     Zusätzlich zu und unbeschadet anderer ihm zustehender Rechte ist das Unternehmen berechtigt, alle direkten Kosten beizutreiben, die dem Unternehmen billigerweise in Zusammenhang mit dem Einzug bzw. dem Versuch des Einzugs von offenen Beträgen bzw. von solchen, die aus einer Vertragsverletzung durch den Käufer resultieren, entstanden sind. Dazu gehören auch sämtliche Rechtskosten sowie die vollständige Erstattung aller Auslagen.
f)     Falls der Käufer es versäumt, eine gemäß dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen fällige Zahlung zu leisten, behält sich das Unternehmen nach eigenem Ermessen und unbeschadet anderer ihm zustehender Rechte und Rechtsmittel das Recht vor, alle weiteren Lieferungen bzw. die Bereitstellung von Leistungen so lange auszusetzen, bis diese Zahlung vollständig geleistet wurde, oder aber gegebenenfalls die restliche Bestellung zu stornieren. In jedem Falle wird der Käufer vom Unternehmen für alle Kosten haftbar gemacht, die hinsichtlich der Waren und Leistungen für deren Herstellung oder Vorbereitung für den Versand entstanden sind bzw. für Ressourcen, die dem Vertrag zugeordnet wurden.
g)     Ungeachtet der Tatsache, ob das Eigentum an den Waren bereits übergegangen ist, hat das Unternehmen das Recht, den Rechnungspreis oder Teile davon einzuklagen.
h)     
Der Käufer leistet alle Zahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung in voller Höhe, ohne Abzüge vorzunehmen oder diese gegen irgendwelche Gegenforderungen aufzurechnen (es sein denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben) sowie ungeachtet irgendwelcher Verzögerungen bei der Lieferung oder Leistungserfüllung bzw. von Korrekturen oder Anpassungen, die bei den Waren erforderlich sind.

5.     Kreditwürdigkeit
Alle Verträge werden vorbehaltlich der Tatsache geschlossen, dass der Käufer dem Unternehmen gegenüber seine Kreditwürdigkeit ausreichend nachgewiesen hat. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden kann das Unternehmen nach eigenem Ermessen von der Herstellung der Waren oder der Bereitstellung von Ressourcen Abstand nehmen, bis der Käufer dem Unternehmen den Kaufpreis zusammen mit eventuell ausstehenden Beträgen, die er dem Unternehmen schuldet, überweist.


6.     Frachtkosten
Soweit im Angebot nicht anderweitig vermerkt, sind die Lieferkosten für die Waren auf dem Festland von Großbritannien im Vertragspreis enthalten.

7.     Verpackung
In Fällen, wo für den Versand der Waren Verschläge, Kisten, Paletten, Gestelle, Rutschen oder ähnliche Verpackungen erforderlich sind, wird eine Gebühr dafür erhoben. Falls nicht anderweitig festgelegt, wird dieser Betrag bei einer Rückgabe solcher Kisten, Rutschen, Gestelle, Paletten usw. in gutem Zustand und innerhalb eines Monats bei bezahlten Transportkosten in voller Höhe erstattet. Für alle anderen Verpackungen wird keine Gebühr berechnet und somit bei deren Rückgabe auch keine Gutschrift erteilt.


8.     Verlust oder Beschädigung beim Transport
Das Unternehmen repariert oder ersetzt Waren, die beim Transport beschädigt wurden oder verloren gegangen sind, kostenlos, wenn innerhalb von drei Tagen nach Rechnungseingang ein solcher Schaden bzw. eine solche Nichtlieferung schriftlich gemeldet wird. Ungeachtet der vorstehenden Zusicherung berücksichtigt das Unternehmen Ansprüche hinsichtlich einer vorgeblichen Fehlmenge bei der Lieferung nur dann, wenn diese innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Waren beim Käufer zusammen mit ausreichenden Informationen eingehen, die es dem Unternehmen ermöglichen, diese Fehlmenge eindeutig zu identifizieren. Dazu gehören die Nummer der Versandanzeige, die Kistennummer und Angaben zum Zustand der Kiste.


9.     Muster
Alle Muster, die vom Unternehmen oder auf Wunsch der Käufers vorgelegt wurden, sind innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt zurückzugeben. Anderenfalls ist Unternehmen berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.


10.   Lieferung
a)     Alle Zeiten bzw. Termine für die Lieferung der Waren oder für die Ausführung der Leistungen werden in gutem Glauben erteilt, sind aber nur Schätzungen und nicht wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
b)     Alle Zeiten bzw. Termine werden ausgehend vom Eingangsdatum der Bestellung des Käufers beim Unternehmen bzw. vom Eingangsdatum sämtlicher Informationen, Anweisungen und Zeichnungen des Käufers beim Unternehmen, die das Unternehmen zur Ausführung des Auftrages benötigt (je nachdem, welches später liegt), berechnet.
c)     Soweit es nicht anderweitig schriftlich vermerkt wurde, ist das Unternehmen zu Teillieferungen der Waren berechtigt.
d)     Das Unternehmen übernimmt keinerlei Haftung für die Folgen eines Verzuges bezüglich der Lieferung oder der Ausführung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages. 


11.   Abweichungen
a)     Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, irgendeinen Teil des Vertrages bzw. eine hiermit in Zusammenhang stehende Aufgabe zu verändern oder abzuwandeln. Alle Veränderungen, Zusätze, Modifikationen oder andere Abweichungen von der Spezifikation (einschließlich quantitativer Veränderungen der Warenmenge, Änderungen von Zeichnungen oder hinsichtlich von Qualität, Leistung, Gewicht bzw. Abmessungen von Waren sowie eine Veränderung bereits veröffentlichter Zeitpläne), die vom Käufer gewünscht werden, unterliegen der Zustimmung des Unternehmens, das auch entsprechend erforderliche Veränderungen bzw. Zusätze zum Kaufpreis oder zu Terminen/
Terminplänen vornehmen kann. Sie sind erst dann verbindlich für das Unternehmen, wenn bevollmächtigte Vertreter von Unternehmen und Käufer diese schriftlich anerkannt und vereinbart haben.
b)     Im Falle von Abweichungen oder einer Aussetzung der Arbeiten aufgrund von Anweisungen des Käufers oder eines Fehlens solcher Anweisungen ist das Unternehmen berechtigt, den Vertragspreis so anzugleichen, dass er die damit verbundenen Kosten reflektiert, sowie Liefertermine und Zeitpläne entsprechend abzuändern.


12.   Lagerung
Der Käufer ist vertraglich verpflichtet, dem Unternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Unternehmens über die Versandbereitschaft der Waren entsprechende Anweisungen für die Anlieferung zu übermitteln. Falls der Käufer es versäumt, innerhalb dieser Frist solche Anweisungen zu erteilen, kann das Unternehmen, unbeschadet anderer ihm zustehender Rechte und Rechtsmittel, von einem der folgenden Rechte Gebrauch machen:
a)     Es kann die Nichterteilung von Lieferanweisungen für die Waren als Rücktritt vom Vertrag behandeln und diesen mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Falle ist das Unternehmen auch berechtigt, eine oder alle der nachstehend aufgeführten Maßnahmen ergreifen:
I)      die Waren nach eigenem Ermessen zu veräußern;
II)     alle vom Käufer vor der Kündigung getätigten Zahlungen einzubehalten;
III)    Schadenersatz vom Käufer zu erwirken in Hinblick auf (a) die Kosten für die Lagerung der Waren
         sowie (b) die Kosten in Zusammenhang mit deren Veräußerung und (c) andere Verluste, die sich aus der Vertragsverletzung durch den Käufer oder aus der Vertragskündigung ergeben;
b)     Es kann die Lagerung der Waren veranlassen. In diesem Falle:
I)      geht die Schadenshaftung auf den Käufer über;
II)     ist der Käufer für die Lagerkosten verantwortlich und erstattet dem Unternehmen alle in  
         Zusammenhang mit einer solchen Lagerung entstehenden Auslagen;
III)    zahlt der Käufer dem Unternehmen einen angemessenen Betrag für dessen Leistungen in
         Zusammenhang mit der Lagerung der Waren;
IV)     hat das Unternehmen ein Recht auf Rechnungslegung und Bezahlung für die Waren in einer
         Weise, als ob die Waren gemäß dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ordnungsgemäß
         ausgeliefert worden wären.


13.   Leistungsdaten
Alle vom Unternehmen mitgeteilten Leistungsangaben basieren auf Erfahrungswerten und bewegen sich im Rahmen der Ergebnisse, die das Unternehmen unter den Bedingungen von Standardprüfungen in seinen Produktionsstätten erzielt.


14.   Abnahme und Produktprüfung
Die Erzeugnisse des Unternehmen werden sorgfältig geprüft und, wo dies angebracht erscheint, vor dem Versand Standardprüfungen in den Produktionsstätten des Unternehmens unterzogen. Falls sich andere als die aufgeführten bzw. Untersuchungen im Beisein des Käufers erforderlich machen, sind diese kostenpflichtig. Sollte es, nachdem dem Käufer vom Unternehmen 7 Tage im Voraus mitgeteilt wurde, dass die entsprechenden Tests durchgeführt werden können, auf Seiten des Käufers zu einer Verspätung bei der Teilnahme an solchen Untersuchungen kommen, laufen diese in Abwesenheit des Käufers ab. Der Käufer erklärt sich hiermit einverstanden, solche Tests in einer Weise zu akzeptieren und eine Zahlung dafür zu leisten, als ob diese in Anwesenheit des Käufers durchgeführt worden wären.
 

15.   Prospektmaterial und Illustrationen
Bei allen Beschreibungen und Abbildungen sowie Einzelheiten zu Gewichten und Abmessungen, die vom Unternehmen in Katalogen, Preislisten, Werbematerial und Versandpapieren veröffentlicht werden, handelt es sich lediglich um allgemeine und ungefähre Angaben, die nicht Teil von Verträgen sind und aus denen sich keinerlei Haftung von Seiten des Unternehmens ableiten lässt. Gemäß seiner Unternehmenspolitik bemüht sich das Unternehmen um eine ständige Weiterentwicklung und Verbesserung seiner Produkte, und folglich behält es sich das Recht vor, alle Spezifikationen entsprechend dieser Politik ohne vorherige oder öffentliche Ankündigung zu ändern. Vorbehaltlich dieser Maßgabe verpflichtet dieser Absatz den Käufer nicht, Waren zu akzeptieren, die nicht in angemessener Weise mit dem Vertrag übereinstimmen. 


16.   Garantieerklärung
Fehler, die an den Waren unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Lagerung und Anwendung innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Lieferung der Waren auftreten und die ausschließlich auf fehlerhafte Konstruktion (ausgenommen Konstruktionen, die vom Käufer erstellt oder geliefert wurden), Material oder Ausführung zurückzuführen sind, werden vom Unternehmen nachgebessert bzw. liegt es im Ermessen des Unternehmens, Ersatz dafür zu liefern.
a)     Die in diesem Absatz gegebene Garantie wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
I)      Der Käufer hat alle Anweisungen befolgt, die vom Unternehmen in Zusammenhang mit den Waren erteilt wurden.
II)     Im Falle von offensichtlichen Fehlern, die der Käufer bei einer angemessenen Prüfung der Waren bei Anlieferung bemerkt haben würde, teilt der Käufer dem Unternehmen diese Fehler schriftlich innerhalb von vierzehn Arbeitstagen nach Lieferung mit.
III)   Im Falle anderer Fehler informiert der Käufer das Unternehmen über diese Fehler in schriftlicher Form innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Auftreten des Fehlers.
IV)    In Fällen, wo das Unternehmen sich in Erfüllung seiner in diesem Absatz gegebenen Garantie einverstanden erklärt, dass der Käufer seinerseits Reparatur- bzw. Nachbesserungsarbeiten ausführt, werden vor Beginn solcher Reparatur- bzw. Nachbesserungsarbeiten die Kosten dafür schriftlich zwischen Käufer und Unternehmen vereinbart.


17.   Produkthaftung
Der Käufer bemüht sich nach besten Kräften, dass die Waren entsprechend der mitgelieferten Gebrauchs­anleitung bedient werden und sorgt dafür, dass das betroffene Personal in erforderliche Weise für den Umgang mit den Waren geschult wird.
a)     Der Käufer stellt sicher, dass alle Warnhinweise, die zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Waren bzw. der Verpackung angebracht sind, zu keiner Zeit entfernt, unleserlich gemacht oder anderweitig verdeckt werden. Weiterhin überträgt der Käufer diese Verpflichtung in Form einer vertraglichen Vereinbarung auf Dritte, die Empfänger der Waren sind.
b)     Der Käufer hält das Unternehmen gegen alle Verluste schadlos, die es im Ergebnis einer Verletzung dieser Bestimmung durch den Käufer erleidet.


18.   Zurückweisung
Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart und vorbehaltlich Absatz 16 (GARANTIEERKLÄRUNG) dieser Vereinbarung, sind Waren, die als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen werden, innerhalb von vierzehn Arbeitstagen nach Anlieferung beim Käufer oder an eine andere Stelle, die vom Käufer dafür benannt wurde, zurückzuweisen.


19.   Rückgabe von Waren
Unter keinen Umständen dürfen Waren, die aufgrund einer bestätigten Bestellung geliefert wurden, zurückgegeben werden, ohne dass der Käufer vorher beim Unternehmen dessen Zustimmung beantragt und eine schriftliche Genehmigung dafür erhalten hat. In Fällen, wo erwiesen ist, dass der Grund für die Rückgabe der Waren nicht Gegenstand von Abschnitt 16 dieser Vereinbarung oder auf einen Fehler seitens des Unternehmens zurückzuführen war, ist es möglich, dass eine Bearbeitungsgebühr von der vom Unternehmen gewährten Gutschrift abgezogen wird. Für Waren, die später als sechs Monate nach Rechnungsdatum zurückgegeben werden, wird keine Gutschrift erteilt.


20.   Schadenersatz für Folgeschaden
Außer im Falle von durch Fahrlässigkeit des Unternehmens verursachtem Tod oder Personenschaden haftet das Unternehmen gegenüber dem Käufer nicht aufgrund irgendeiner Erklärung, vermuteten Zusicherung, Bedingung oder anderen Bestimmung, einer Pflicht aus dem Gewohnheitsrecht bzw. gemäß der ausdrück­lichen vertraglichen Bestimmungen für mittelbare, spezielle oder Folgeschäden (ganz gleich, ob für entgan­genen Gewinn oder anderes), Kosten, Aufwendungen oder andere Ansprüche für Folgeentschädigungen irgendwelcher Art (ganz gleich, ob diese durch die Fährlässigkeit des Unternehmens, seiner Mitarbeiter oder Vertreter oder anderweitig verursacht wurden), die sich aus oder in Zusammenhang mit der Lieferung der Waren bzw. deren Verwendung oder Weiterveräußerung durch den Käufer ergeben. In keinem Fall übersteigt die Gesamthaftung des Unternehmens gemäß oder in Zusammenhang mit dem Vertrag den Warenpreis, es sei denn, dies ist in diesen Bestimmungen ausdrücklich so festgelegt.


21.   Schutz von geistigem Eigentum
Der Käufer hält das Unternehmen schadlos gegen alle Schadenersatzansprüche, Vertragsstrafen, Kosten, Verluste und Ausgaben, die dieses erleidet oder für die es im Zusammenhang mit einer Verletzung von geistigem Eigentum einschließlich Patente, Copyrights, Gebrauchsmustern, Warenzeichen, Handelsnamen oder Know-how haftbar gemacht wird, die sich aus der Herstellung von Waren durch das Unternehmen nach Spezifikationen, Konstruktionen, Zeichnungen oder anderen Daten ergeben, die vom Käufer, seinen Handlungsgehilfen oder Vertretern geliefert wurden. Alle Zeichnungen, Beschreibungen und anderen Informationen, die vom Unternehmen vorgelegt werden, bleiben zusammen mit dem entsprechenden Copyright Eigentum des Unternehmens.


22.   Höhere Gewalt und andere Umstände
Ohne Haftung seinerseits sowie unbeschadet seiner anderen Rechte kann das Unternehmen den Vertrag bzw. nichterfüllte Teile davon kündigen oder nach eigenen Ermessen aussetzen bzw. teilweise erfüllen, oder den Termin bzw. die Zeiten für Lieferung oder Ausführung der Leistungen verlängern, wenn die Herstellung der Waren bzw. die Bereitstellung der Leistungen durch das Unternehmen oder die Lieferanten des Unternehmens, oder die Lieferung der Waren bzw. die Ausführung irgendwelcher vertragsgemäßer Verpflichtungen durch das Unternehmen behindert oder verzögert wird; sei es direkt oder indirekt aufgrund der Tatsache, dass der Käufer versäumt, die erforderlichen Hinweise und Informationen bereitzustellen, oder durch Krieg bzw. andere Kampfhandlungen, innere Unruhen, höhere Gewalt, Handlungen oder Erlasse der Regierung, Unterbrechung der Transportwege, Streik, Aussperrung oder andere Formen von Arbeitskampf­maßnahmen, Unfälle oder Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Material, Ausrüstungen, Brennstoff oder Energie, Maschinenausfälle oder andere Ursachen, auf die das Unternehmen bzw. seine Unter­auftragnehmer keinen Einfluss haben, ungeachtet der Tatsache, ob diese Ursache am Tage der Bestellung bereits vorhanden war.


23.   Gefahrenübergang und Eigentumsvorbehalt
Unmittelbar bei Auslieferung der Waren an den Käufer geht das Risiko für die Waren auf den Käufer über.
a)     Trotz erfolgter Auslieferung wird das Eigentumsrecht an den Waren durch das Unternehmen erst übertragen, wenn:
I)      der Käufer den Preis zuzüglich Mehrwertsteuer in voller Höhe bezahlt hat und diese Zahlung beim Unternehmen bar oder in abgerechneter Form in voller Höhe eingegangen ist; und
II)     keine anderen Beträge zur Zahlung durch den Käufer an das Unternehmen ausstehen.
b)     Bis das Eigentum an den Waren gemäß Artikel 23(a) auf den Käufer übergeht, verwahrt der Käufer als Depositar und Vertreter für das Unternehmen die Waren treuhänderisch. Der Käufer lagert, schützt und versichert die Waren auf seine Kosten getrennt von allen anderen Waren, die sich in seinem Besitz befinden und kennzeichnet diese so, dass sie eindeutig als Eigentum des Unternehmens identifizierbar sind.
c)     Ungeachtet der Tatsache, dass die Waren (oder Teile davon) Eigentum des Unternehmens bleiben, kann der Käufer diese im Rahmen seiner üblichen wirtschaftlichen Tätigkeit zum vollen Marktwert auf Rechnung des Unternehmens verkaufen oder verwenden. Solche Verkäufe oder Geschäfte gelten als Verkauf oder Verwendung von Eigentum des Unternehmens durch den Käufer in eigenem Namen, und der Käufer tritt bei solchen Verkäufen oder Geschäften als Geschäftsinhaber auf. Bis das Unternehmen das Eigentumsrecht an den Waren überträgt werden sämtliche Erlöse aus dem Verkauf oder einer anderweitigen Verwendung der Waren treuhänderisch für das Unternehmen verwaltet und dürfen nicht mit anderen Geldern vermischt oder auf ein überzogenes Bankkonto eingezahlt werden. Sie müssen jederzeit als Gelder des Unternehmens identifizierbar sein.
d)     Obgleich das Eigentum an den Waren vom Unternehmen nicht übergegangen ist, hat das Unternehmen das Recht, den Preis (zuzüglich MwSt.) beizutreiben.
e)     Bis das Eigentum an den Waren vom Unternehmen auf den Käufer übergeht, händigt der Käufer dem Unternehmen nach Aufforderung solche Waren aus, die noch vorhanden sind und nicht weiterverkauft wurden. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht nach, darf das Unternehmen Räumlichkeiten betreten, die sich im Besitz des Käufers oder Dritter befinden und von diesem belegt bzw. kontrolliert werden, um die dort befindlichen Waren wieder in Besitz zu nehmen.
f)     Der Käufer darf Waren, die Eigentum des Unternehmens sind, nicht verpfänden oder in anderer Weise als Sicherheit für Verbindlichkeiten belasten. Falls der Käufer dies dennoch tut, werden unbeschadet der anderen Rechte und Rechtsmittel, die dem Unternehmen zustehen, sämtliche Beträge, die der Käufer dem Unternehmen schuldet, unverzüglich fällig und zahlbar.
g)     Bis zu dem Tag, an dem der Eigentumsübergang erfolgt, versichert der Käufer die Waren zum vollen Preis zur Zufriedenheit des Unternehmens gegen alle Gefahren und weist auf Verlangen des Unternehmens jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice vor. Falls der Käufer dies versäumt, werden unbeschadet der anderen Rechte und Rechtsmittel, die dem Unternehmen zustehen, sämtliche Beträge, die der Käufer dem Unternehmen schuldet, unverzüglich fällig und zahlbar.
h)     Der Käufer übermittelt dem Handelsregister umgehend die laut Gesetz über die Kapitalgesellschaften von 1985, Teil VII, in seiner gültigen Fassung vorgeschriebenen Einzelheiten zu diesem Vertrag. Falls der Käufer dies versäumt, werden unbeschadet der anderen Rechte und Rechtsmittel, die dem Unternehmen zustehen, sämtliche Beträge, die der Käufer dem Unternehmen schuldet, unverzüglich fällig und zahlbar.
i)      Das Unternehmen ist berechtigt, Zahlungen, die es vom Käufer erhält, nach eigenem Ermessen zur Begleichung beliebiger Rechnungen oder von Teilen davon einzusetzen und kann dies nach Belieben so oft und so lange fortsetzen, bis alle Beträge, die der Käufer dem Unternehmen schuldet, beglichen sind.


24.   Vertragsbruch oder Insolvenz
Falls der Käufer eine Vertragsverletzung begeht, Notverkäufe bzw. Zwangsversteigerungen seiner Waren angeordnet werden, der Käufer Verhandlungen mit seinen Gläubigern eingeht oder mit diesen eine Übereinkunft trifft oder einen Vergleich abschließt, einen Konkursgrund liefert oder in Konkurs geht; bzw. wenn, falls es sich um eine Körperschaft handelt, der Käufer abgewickelt werden soll, ein Beschluss oder ein Antrag hinsichtlich einer solchen Abwicklung des Käufers gestellt wird (allerdings nicht bei freiwilliger Abwicklung eines Mitglieds zum Zwecke der Reorganisation oder Verschmelzung ohne Insolvenz), ein Konkursverwalter oder Abwickler für die Aktiva des Käufers, das Unternehmen oder Teile davon benannt werden soll; angenommen wird, dass der Käufer nicht in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, bzw. dieser sein Geschäft aufgibt oder mit Geschäftsaufgabe droht, ist das Unternehmen berechtigt, unbeschadet aller anderen Ansprüche, Rechte oder Rechtsmittel, die ihm zustehen, unverzüglich sämtliche Lieferungen auszusetzen, bis die Vertragswidrigkeit beseitigt ist bzw. den Vertrag ganz oder teilweise sowie alle noch nicht erfüllten Verträge mit dem Käufer zu kündigen.


25.   Britisches Recht
Alle Verträge, für die diese Verkaufs- und Lieferbedingungen anwendbar sind, richten sich nach britischem Recht und sind danach auszulegen. Der Käufer unterwirft sich unwiderruflich der ausschließenden Zuständigkeit der britischen Gerichte.


26.   Keine Verzichtserklärung
In keinem Falle ist eine Verzögerung, ein Versäumnis oder eine Unterlassung auf Seiten des Unternehmens bei der Durchsetzung oder Verfolgung eines aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen resultierenden oder vertragsgemäßen bzw. eines sich aus einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch die jeweils andere Partei ergebenden Rechts, einer Befugnis, eines Privilegs, Anspruchs oder Rechtmittels, zu betrachten oder auszulegen
I)      als Verzicht darauf bzw. auf irgendein anderes Recht, eine Befugnis, ein Privileg, einen Anspruch oder ein Rechtmittel; oder
II)     so zu behandeln, als ob dadurch die Durchsetzung oder Ausübung von diesem oder von irgendeinem anderen Recht, einer Befugnis, eines Privilegs, Anspruchs oder Rechtmittels in einem anderen Fall zu einem anderen beliebigen Zeitpunkt ausgeschlossen wird.


27.   Übertragung und Abtretung
Das Unternehmen kann seine vertragsgemäßen Leistungen übertragen und seine Rechte bzw. Ansprüche daraus abtreten.


28.   Mitteilungen
Mitteilungen, die sich im Rahmen dieses Vertrages erforderlich machen, werden unter den folgenden Bedingungen als zugestellt betrachtet:
I)      wenn sie als ausreichend frankierte Postsendung, adressiert an die letzte bekannte Anschrift der empfangenden Vertragspartei, verschickt werden. In diesem Falle werden sie am dritten Tag nach ihrer Aufgabe rechtswirksam.
II)     wenn sie per Fax an die Faxnummer des Empfängers oder per E-Mail verschickt werden. In diesem Falle werden sie an dem auf die Übertragung folgenden Arbeitstag rechtswirksam.


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