Bei der Planung der Beleuchtung von Personenüberführungen und Treppen ist zu beachten, dass die Anwendung von Leuchten aus der Gruppe 30 nur möglich ist, wenn eine Blendung des Triebfahrzeugführers durch die Leuchten ausgeschlossen ist (z.B bei vollständiger Einhausung der Überführung oder Installation unterhalb der Bahnsteigoberkante). In anderen Fällen sind Leuchten der Gruppe 20 einzusetzen, die zur Anwendung im Bahnsteigbereich zugelassen sind (z.B. wenn Personenüberführung nur überdacht oder bei Beleuchtung von Treppen vom Bahnsteigdach aus).
Planungshinweise
Allgemein ist bei Treppen ein großes Augenmerk auf die Bewertung und Betrachtung der angrenzenden Bewertungsflächen zu legen. Einzelne Stufen müssen gut zu erkennen sein und auf die Treppenantritte ist besonderes Augenmerk zu richten.
Bei der lichttechnischen Planung hat die Berechnung von Treppen stufenweise zu erfolgen, nicht als geneigte Fläche über den Stufen.
Bei Innentreppen sind die Leuchten vorzugsweise an der Decke anzubringen, eine Verschattung der Trittstufen beim Begehen ist dabei zu vermeiden.
Wenn die räumlichen Voraussetzungen es hergeben (Deckenhöhe > 3 m) bzw. das Aufstellen von Leitern sich als schwierig erweist, dürfen Leuchten an Seitenwänden oder Stützen in ausreichender Höhe angebracht werden.
Die Leuchtenunterkanten über der begehbaren Fläche müssen dabei jeweils mindestens eine lichte Höhe von 2,30 m aufweisen.
Technische Unterstützung
In Bereichen, in denen mit „vermehrter Beschädigungsgefahr“, z.B. durch Vandalismus oder andere Beschädigung gerechnet werden muss, müssen größere Montagehöhen oder schlagfeste Leuchten verwendet werden. Wir empfehlen dabei mindestens einen Schutzgrad von IK14 (100 Joule).
Für den Übergang ins Freie ist eine Anpassung an das Beleuchtungsniveau der angrenzenden Straßenbeleuchtung (gemäß den Anforderungen der Normenserie DIN EN 13201) vorzusehen. Diese Anpassung sollte idealerweise in mehreren Stufen erfolgen.